KONVERTER
Rechnungsformat ZUGFeRD
In vielen Unternehmen findet die Bestellabwicklung oft noch in den klassischen Varianten, wie Brief, Fax und E-Mail statt, welches für die Weiterverarbeitung aber mit erheblichem manuellem Aufwand verbunden ist.
Heutzutage rückt der elektronische Datenaustausch zwischen Unternehmen immer mehr in den Vordergrund. Mit ZUGFeRD kommen Sie der Automatisierung Ihrer Geschäftsprozesse einen Schritt näher.
Lassen auch Sie sich unverbindlich beraten. Unsere Experten stehen Ihnen mit fachlichem Wissen zur Verfügung.
ZUGFeRD (Akronym für Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland)
Das ZUGFeRD Datenformat kann als Standardschnittstelle in Buchhaltungssoftware und ERP Systeme eingebunden werden. Das ZUGFeRD Rechnungsformat wird in Zukunft bundesweit die bestehenden EDI-Standards ergänzen, die Umstellung der bisherigen papierbasierten Prozesse ermöglichen und somit hohe Aufwandskosten vermeiden.
Im Gegensatz zu anderen Verfahren wie EDIFACT stellt die ZUGFeRD-Spezifikation keinerlei Anforderungen an die Übertragung der Rechnungen. Die ZUGFeRD-Rechnungen können so ausgetauscht werden, wie es für die beiden Vertragspartner am sinnvollsten ist. Anders als bei EDI Verfahren muss bei ZUGFeRD zwischen den beiden Parteien im Vorfeld des Rechnungsaustausches keine Vereinbarung getroffen werden. Aufgrund der Änderungen im Steuervereinfachungsgesetz 2011 darf ein Rechnungssender bis auf Widerruf elektronische Rechnungen versenden.
Entstehung von ZUGFeRD
Die Entstehung von ZUGFeRD wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 begünstigt. Darin wurde durch eine Änderung des § 14 des Umsatzsteuergesetzes die elektronische Rechnung der klassischen Papierrechnung gleichgestellt. Zuvor musste der Empfänger die Echtheit und Unversehrtheit des Dokuments gegenüber dem Finanzamt durch Nachweis eines qualifizierten digitalen Zertifikates belegen können. Als Alternative zur qualifizierten Signatur sind nun sogenannte „innerbetriebliche Kontrollverfahren“, die einen „verlässlichen Prüfpfad“ zwischen der Rechnung und der Lieferung gewährleisten, zulässig.
Hinter dieser Definition verbirgt sich im Grunde eine klassische Rechnungseingangsprüfung, die in jedem Unternehmen ohnehin praktiziert werden muss. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG schreibt jedoch weiterhin vor, dass Rechnungen nur elektronisch übertragen werden dürfen, wenn der Empfänger diesem vorher zugestimmt hat.